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Roj Company GbR

Inhaber:

Ali Ghandi

Rajif Ghandi

Hauptstr. 97

51399 Burscheid


Kontakt: 0179 3278044

              0176 83204486


info@rojcompany.com

www.rojcompany.com



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3. Urheber- und Kennzeichenrecht

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5. Legal validity of this disclaimer

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Roj Company



I. Anwendbarkeit und  Geltungsbereich der  allgemeinen Geschäftsbedingungen :


1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern der Firma Roj Company ein Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.


1.2. Roj Company erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten - sofern keine Änderung durch Roj Company bekannt  gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.


1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmungen  ist durch  eine  wirksame, die  eher  ihrem  Sinn und Zweck  am nächsten kommt, zu ersetzen.


1.4. Angebote sind freibleibend und unverbindlich.


II. Urheberrechtliche Bestimmungen:


2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte der Foto-, Video- und Audiodaten (§§1, 2 Abs. 2,73ff  UrhG) stehen  Roj Company  zu. Nutzungsbewilligungen  (Veröffentlichungsrechte  etc.) gelten nur  bei ausdrücklicher  Vereinbarung  als  erteilt.  Der  Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung  für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein  angeführte  Nutzungsumfang  maßgebend.  Jedenfalls erwirbt  der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.


2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung bzw. den Copyright vermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, wie folgt anzubringen : Foto: (c) Roj Company; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.

Jedenfalls gilt  diese  Bestimmung als Anbringung  der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG.


2.3 Jede Veränderung der Foto-, Audio- und Videodaten bedarf der schriftlichen Zustimmung von Roj Company. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung  nach dem, Roj Company bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung I Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.


III.  Eigentum an Filmmaterial- Archivierung:


3.1.1 Digitale Fotografie:

Das Eigentum an den Bilddateien steht Roj Company zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler  Bilddateien  besteht nur  nach  ausdrücklich  schriftlicher Vereinbarung  und betrifft - sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen - nur eine Auswahl und nicht sämtliche Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.

3.2 Digitale Videoaufnahme:

Das Eigentum an Videodateien steht Roj Company zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Video Rohmaterialien besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft - sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen - nur eine Auswahl und nicht sämtliche Videodateien.


3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Foto-, Video- und Audiodateien in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in lntranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen Roj Company  und dem  Auftraggeber  gestattet. Das Recht auf eine  Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.


3.3 Roj Company wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von drei Wochen archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.


IV. Kennzeichnung:


4.1 Roj Company ist berechtigt, alle analogen und digitalen Foto-, Video- und Audiodateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung  zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte. Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel.


4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder und Aufnahmen jeglicher Art  so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung  mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und Roj Company als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.


4.3 Zu Werbezwecken werden Ausschnitte des Videomaterials & Fotos ins Web gestellt. Hierzu bedarf es keiner Einverständniserklärung des Auftraggebers. Referenzangaben auf unserer Internetseite werden gemacht ohne schriftliche Zustimmung.


V. Nebenpflichten:

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält Roj Company diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Roj Company garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).


5.2  Sollte  Roj Company vom  Vertragspartner  mit  der  elektronischen  Bearbeitung fremder Dateien  beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt Roj Company von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.


5.3  Der  Vertragspartner  verpflichtet  sich, etwaige  Aufnahmeobjekte  unverzüglich nach der Aufnahme  wieder  abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lager kosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.


5.4 Der Auftraggeber ist für die Bereitstellung von Audiodaten, für die Bearbeitung von Videodaten zuständig.Für die optimale Audioqualität ist der Auftraggeber zuständig.


VI. Verlust  und Beschädigung:


6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet Roj Company - aus welchem Rechtstitel immer- nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet Roj Company nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; Roj Company haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.


6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.


VII. Vorzeitige Auflösung:


7.1 Roj Company ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Grün den  aufzulösen.  Von einem wichtigen Grund ist  insbesondere  dann  auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw.  berechtigte  Bedenken hinsichtlich der  Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser  nach Aufforderung  von Roj Company weder  Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.


VIII. Leistung und Gewährleistung:


8.1 Roj Company wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch- zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist Roj Company hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt  insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.


8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet Roj Company nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person von Roj Company liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..


8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.


8.5 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.


8.6 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.


8.7 Allfällige Nutzungsbewilligungen von Roj Company umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.


8.9 Die Bearbeitungszeit ist entsprechend den Angaben im Auftragsvertrag. Liegt hier keine Angabe vor besteht keine Gewähr für die Länge der Bearbeitungszeit.


IX Werklohn I Honorar:


9.1  Mangels  ausdrücklicher  schriftlicher  Vereinbarung  steht  Roj Company  ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.


9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.


9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch Roj Company erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.


9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.


9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.)sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.


9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden  Gründen Abstand, steht Roj Company mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten  Zeitaufwand entsprechendes  Honorar und  alle Nebenkosten zu bezahlen.


9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.


X. Lizenzhonorar:


Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht Roj Company im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.


XI. Zahlung:


11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 30% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar  - falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist - nach Beendigung der Aufnahme und vor Übergabe des Werkes, bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung vom Roj Company als erfolgt.


11.2 Bei Aufträgen, die mehrere  Einheiten umfassen, ist Roj Company berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

 

11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist Roj Company - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche - berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.


11.4  Soweit  gelieferte  Bilder  ins  Eigentum  des  Vertragspartners  übergehen,  geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. ln der Geltendmachung  des Eigentumsvorbehalts  liegt kein Rücktritt  vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.


11.5

Eine kurzfristige Stornierung verpflichtet zur Bezahlung.Wird der Auftrag acht Wochen vor der Errichtung storniert, ist eine tage in Höhe von 50% des Vertragswertes zu verrichten. Erfolgt die Absage vier Wochen vor dem Errichtungstermin ist der volle Rechnungsbetrag zu zahlen.


XII. Datenschutz:


Der  Vertragspartner erklärt sich  ausdrücklich damit  einverstanden, dass  Roj Company die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kredit kartendaten, Daten für  Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für  Zwecke  der Vertragserfüllung und Betreuung sowie  für eigene  Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters  ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.


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